Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Pour consulter les Conditions Commerciales Générales en français, veuillez cliquer ici.)

der Palette CAD Switzerland GmbH (CHE-433.448.421)

 

1. Geltung der Bedingungen

1.1 Lieferungen und Leistungen der der Palette CAD Switzerland GmbH („Palette“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Ablieferung der Liefergegenstände oder Leistungserbringung gelten diese Bedingungen als angenommen. Der Geltung von Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden widerspricht Palette.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen Palette und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in der Auftragsbestätigung in Textform niederzulegen.

1.3 Palette behält sich das Recht vor, diese Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Der Kunde wird sechs Wochen vor Inkrafttreten neuer Geschäftsbedingungen per E-Mail darüber informiert. In dieser E-Mail bekommt der Kunde die Geschäftsbedingungen zugesandt. Er ist berechtigt, der Geltung der neuen Geschäftsbedingungen innerhalb von sechs Wochen nach Zugang dieser E-Mail zu widersprechen.
Unterlässt der Kunde einen Widerspruch, werden die geänderten Geschäftsbedingungen nach Ablauf der sechswöchigen Frist Vertragsbestandteil. Auf die Bedeutung dieser Frist wird Palette den Kunden im Rahmen der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen. Ausgeschlossen vom Recht zur Änderung dieser Geschäftsbedingungen nach vorigem Absatz sind Regelungen, welche die Hauptpflichten der Vertragsparteien betreffen und somit das Verhältnis zwischen Haupt- und Gegenleistungspflichten maßgeblich verändern, sowie sonstige grundlegende Änderungen der vertraglichen Pflichten, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleich kommen. Für solche Änderungen ist eine neue ausdrückliche vertragliche Vereinbarung erforderlich.

1.4 Die Nrn. 11.12 bis 11.15, 12, 13.4, 13.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber kaufmännischen Unternehmern, Inhabern eines Einzelunternehmens, juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Sondervermögen.

 

2. Vertragsgegenstand

2.1 Palette überlässt dem Kunden die im Auftrag genauer bezeichnete Vertragssoftware im Objektcode samt Bedienungsanleitung mit der dort beschriebenen Funktionalität zur Nutzung. Die Vertragssoftware kann aus Programmen und/oder Daten (Katalogen) bestehen. Teile der Vertragssoftware können nicht nutzbar sein, falls der Kunde diese Teile nicht erworben hat. Desweitern kann Palette dem Kunden Zugang zu Online-Diensten wie Online-Programme oder Online-Speicher gewähren oder Apps in geeigneten Stores zur Verfügung stellen.

2.2 Palette kann dem Kunden die Vertragssoftware im Objektcode auf Datenträger oder als Download oder, wenn dies so vereinbart wurde, als Online-Zugang zur Verfügung stellen. Die Weitergabe von Zugangsdaten ist nicht gestattet.

2.3 Dem Kunden räumt Palette ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Vertragssoftware in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten zur gleichen Zeit ein. Nur der lizenzierte Nutzer darf bei der Online-Lizenz die Benutzeroberfläche der Software nutzen. Die (Weiter-) Vermietung oder Verleihung ist nicht gestattet.

2.4 Der Kunde darf die Vertragssoftware nur im vertragsgemäßen Umfang gegebenenfalls mit Kopierschutz nutzen. Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in weiterem Maße als vereinbart, zahlt er Palette eine dreifach erhöhte Lizenzgebühr.

2.5 Die Bedienungsanleitung kann als Online-Hilfe oder mitgelieferte Textdatei ausgeführt sein.

2.6 Palette darf seine Leistungen auch durch Dritte erbringen lassen.

2.7 Palette kann dem Kunden eine testweise Überlassung der Vertragssoftware bieten. Eine solche Testüberlassung wird ausdrücklich zwischen Palette und dem Kunden vereinbart. Die Vergütung für die Überlassung der Vertragssoftware in der Testversion ist im Angebot ausgewiesen.

 

3. Geistiges Eigentum

3.1
Die Vertragssoftware ist urheberrechtlich geschützt. Jedmögliche Umarbeitung oder Bearbeitung der Vertragssoftware sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse sind untersagt, es sei denn, die Handlungen sind für die Erhaltung der bestimmungsgemäßen Nutzung und der Fehlerbeseitigung erforderlich.

3.2 Grundsätzlich ist der Kunde nicht berechtigt, die Vertragssoftware in den Quellcode zurückzuübersetzen oder in andere Programmiersprachen oder Datenformate zu überführen, sowie sie zu vervielfältigen. Falls die Konvertierung von Daten in andere Datenformate von Palette zugelassen wurde, z.B. durch die Bereitstellung von Schnittstellen, wird Palette an den konvertierten Daten ausschließlich berechtigt.

3.3 An Unterlagen einschließlich Schnittstelleninformation behält sich Palette alle Rechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur mit Einwilligung von Palette zugänglich gemacht werden und sind Palette auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

3.4 Falls Palette im Kundenauftrag entwickelt oder Kataloge erstellt hat, hat Palette das Recht, die Produkte unentgeltlich ganz oder teilweise auch für eigene Zwecke zu verwenden, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

3.5 Der Kunde darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie herstellen.

3.6 Rechte an Daten Dritter, z.B. von Herstellern der in der Vertragssoftware verwalteten Objekte oder von im Internet abrufbaren Katalogen solcher Objekte, darf der Kunde nur soweit nutzen, wie der Dritte ihn hierzu berechtigt. Palette gewährt regelmäßig ein einfaches, nicht übertragbares Recht für die Nutzung dieser Daten zur Darstellung des Planungsergebnisses mit der Vertragssoftware, sofern keine besonderen Nutzungsbedingungen dieser Dritten mitgeteilt werden. Palette darf das Nutzungsrecht jederzeit einschränken, insbesondere wenn der Dritte der Nutzung nicht zustimmt.

 

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Annullierung

4.1 Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.2 Rechnungen werden in der Regel als Online-Rechnungen erstellt. Für das Ausstellen von Rechnungen in Papierform kann Palette eine Vergütung verlangen.

4.3 Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen.

4.4 Sind Kosten und Zinsen entstanden, so ist Palette berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

4.5 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Palette über den Betrag verfügen kann.

4.6 Gerät der Kunde in Verzug, so ist Palette berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab und ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5 % zu verlangen Hat Palette einen grösseren Schaden erlitten, als durch die Verzugszinsen vergütet wird, so ist der Kunde zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet.

4.7 Palette hat das Recht, bei Zahlungsrückständen von mehr als zwei Monaten die Leistung aus abgeschlossenen Verträgen bis zur Zahlung einzustellen

4.8 Ist mit einem Kunden die Bezahlung in Raten vereinbart, so wird bei einem Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten der offene Restbetrag in voller Höhe zur Zahlung fällig.

4.9 Palette behält sich das Eigentum an der gelieferten Vertragssoftware, den Datenträgern, der Dokumentation und gelieferter Hardware bis zur vollständigen Bezahlung vor.

4.10 Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann Palette unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

4.11 Falls mit einem Kunden ein Rückgaberecht vereinbart wurde, kann dies nur ausgeübt werden, wenn dies in Textform vereinbart wurde, sowie von Palette bestimmte in Textform zugesicherte Leistungen nicht erfüllt wurden, und der Gebrauchswert der Software für den Kunden dadurch entfällt. In diesem Fall werden erbrachte Serviceleistungen von Palette, wie Einweisung, Training, Installationen anteilsmäßig verrechnet.

 

5. Wertsicherungs-Klausel

5.1 Bei wiederkehrenden Zahlungen aus Verträgen nach Nr. 6-8 ist Palette berechtigt, die Preise nach Ablauf der Mindestlaufzeit einmal jährlich entsprechend dem Verbraucherpreisindex anzupassen.

5.2 Der Kunde ist zur Kündigung zum Zeitpunkt der angepassten Preise berechtigt, wenn die Preiserhöhung 5% übersteigt.

 

6.Service-Vertrag (Updatevertrag)

6.1 Während der Laufzeit des kostenpflichtigen Service-Vertrags liefert Palette dem Kunden alle noch nicht erworbenen aktuellen Updates der Vertragssoftware (Programme und Daten), wobei Handelsware, Sonderanfertigungen und Dienstleistungen zur Installation im Lieferumfang nicht enthalten sind.

6.2 Updates umfassen nach Ermessen von Palette entweder eine neue Programmversion mit verbessertem Leistungsumfang oder eine Erweiterung bzw. Aktualisierung von Daten. Updates beziehen sich nur auf von Palette hergestellte Produkte in der vor dem Update aktuellen Version. Der Inhalt von Updates wird von Palette ohne Rechtsanspruch festgelegt.

6.3 Der Service-Vertrag verlängert sich automatisch um 12 Monate, wenn er nicht 3 Monate vor Ende der Laufzeit in Textform gekündigt wird

6.4 Bei einer Erweiterung des Service-Vertrags z.B. durch Nachkauf von Produkten gilt eine zusätzliche Mindestlaufzeit des gesamten Vertrags von 12 Monaten ab Erweiterung. Falls bereits eine darüberhinausgehende Mindestlaufzeit vereinbart war, bleibt diese unberührt.

6.5 Palette kann Updates als Online-Download liefern. Wenn der Kunde eine Lieferung auf Datenträger verlangt ist Palette berechtigt, die Kosten in Rechnung zu stellen.

6.6 Der im Rahmen des Service-Vertrags von Palette angebotene technische Support ist auf Unterstützung zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Software, wie sie sich aus der Bedienungsanleitung ergibt, beschränkt.

 

7. Palette Cloud und Online-Speicher

7.1 Palette kann dem Kunden kostenpflichtig Zugang zu einem von Palette verwalteten Online-Service (Palette Cloud) anbieten. Bestimmte, in der Bedienungsanleitung näher beschriebene, Dienste der Software können nur genutzt werden, solange der Kunde Zugang zur Palette Cloud hat. Soweit der Kunde durch Palette personenbezogene Daten Dritter verarbeiten lässt, gelten die Auftragsdatenverarbeitungsbedingungen von Palette.

7.2 Die Vergütung für die Palette Cloud erfolgt jeweils für einen bestimmten Zeitraum.

7.3 Der Vertrag für die Palette Cloud verlängert sich um 12 Monate, wenn er nicht 3 Monate vor Ende der Laufzeit in Textform gekündigt wird.

7.4 Der Zugang zur Palette Cloud setzt eine aktuelle Version der eingesetzten Software voraus.

7.5 Sechs Monate nach Beendigung des Vertrags und Hinweis durch Palette über den Zugang zur Palette Cloud ist Palette nicht mehr verpflichtet, etwaige vom Kunden auf der Palette Cloud gespeicherte Inhalte zu sichern oder zu verwahren.

 

8. Miete

8.1 Palette räumt dem Kunden das Nutzungsrecht an der Software nach Nr. 2.3. nur während der Laufzeit der Miete ein.

8.2 Während der Miete ist die Aktualisierung der Software nach Nr. 6 und die Nutzung der Palette Cloud nach Nr. 7 enthalten.

8.3 Der Vertrag verlängert sich automatisch um 12 Monate, wenn er nicht 3 Monate vor Ende der Laufzeit in Textform gekündigt wird.

 

9. Geheimhaltung, Schutzrechte

9.1 Die Weitergabe von Passwörtern und Zugangsdaten, die zum Zwecke des Kopierschutzes oder für den Zugang zu Cloud-Diensten von Palette vergeben werden, an Dritte ist ohne ausdrückliche Genehmigung in Textform durch Palette nicht gestattet.

9.2 Der Kunde wird die Vertragssoftware einschließlich aller überlassenen Unterlagen sowie die Sicherungskopie vor der unberechtigten Kenntnisnahme durch Dritte sorgfältig schützen. Dazu gehört die Kenntnisnahme durch unbefugte Mitarbeiter sowie, Dritte entsprechend zu verpflichten.

9.3 Der Kunde wird Palette unverzüglich von etwaiger Kenntnis über Verletzungen der Schutzrechte von Palette durch Dritte informieren oder wenn er von Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen durch die Vertragssoftware in Anspruch genommen wird. Der Kunde gibt Palette die Gelegenheit, ihn bei eventueller Prozessführung zu unterstützen. Der Kunde wird Palette bei Inanspruchnahme von Dritten unterstützen.

9.4 Der Kunde stellt Palette auf erstes Anfordern von dem Schaden frei, der durch die Verletzung vorstehender Pflichten entsteht.

 

10. Mitwirkung des Kunden

10.1 Der Kunde wird die für die Nutzung der Vertragssoftware erforderliche Software (u.a. Betriebssystem) und Hardware auf eigene Kosten beschaffen, rechtzeitig installieren und auf dem neuesten Stand halten. Dies geschieht nur in der passenden, freigegebenen und vorgesehenen Version.

10.2 Der Kunde wird bei der Nutzung von Vertragssoftware nur geeignete Mitarbeiter einsetzen.

10.3 Im Falle der Ausstattung der Software mit einer rechnergebundenen Lizenz oder einer Online-Lizenz wird der Kunde die ihm überlassenen Zugangsdaten stets sorgfältig aufbewahren und kein Umgehungsprogramm einsetzen. Verlorene rechnergebundene Lizenzen werden nur durch Erwerb der geschützten Software ersetzt. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass die Software über eine permanente und ausreichende Internetverbindung zu den Lizenzservern von Palette verfügt.

10.4 Im Falle der Ausstattung der Software mit einem Dongle (Kopierschutzstecker) wird der Kunde diesen nur in Verbindung mit der Software nutzen, den Dongle stets sorgfältig aufbewahren und kein Umgehungsprogramm einsetzen. Verlorene Dongles werden nur durch Erwerb der geschützten Software ersetzt. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass der Dongle bzw. der Kopierschutz vom Betriebssystem seines Rechners erkannt wird.

 

11. Gewährleistung

11.1
Die Vertragssoftware ist mangelhaft, wenn sie von der in der Bedienungsanleitung oder der sonst im Vertrag beschriebenen Funktionsweise abweicht und dadurch die Tauglichkeit der Vertragssoftware zum üblichen, in der Bedienungsanleitung beschriebenen Gebrauch beeinträchtig ist.

11.2 Die Vertragssoftware ist in der von Palette spezifizierten Hard- und Softwareumgebung, insbesondere auf dem spezifizierten Betriebssystem, ordnungsgemäß lauffähig. Für von Palette gelieferte Windows-Programme handelt es sich regelmäßig bei dem Betriebssystem um das zum Zeitpunkt der Auslieferung seit einem Jahr von Microsoft freigegebene Betriebssystem für Personal Computer. Für nachträgliche Systemupdates durch Dritte haftet Palette nicht.

11.3 Eine Testversion ist nur zum Testen geeignet, nicht zum Produktiveinsatz bei Kunden und stellt somit keine mangelhafte Vertragssoftware dar. Bei einer als Beta-Version oder RC-Version der Software bezeichneten Version handelt es sich immer um eine Testversion.

11.4 Die Verfügbarkeit der von Palette auf ihren Servern zum Abruf durch den Kunden bereitgehaltenen Software (z.B. Online-Programme, Online-Daten, Online-Speicher) muss mindestens 99 % betragen. Der Ausfallumfang ergibt sich aus der gesamten Zeitdauer abzüglich Wartungsfenster, in der das System innerhalb von drei Monaten aufgrund von Ausfällen nicht zur Verfügung stand.

11.5 Palette garantiert nicht die Vollständigkeit, Aktualität oder sonstige Eigenschaften von Datenkatalogen.

11.6 Offensichtliche bzw. offene Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, muss der Kunde binnen 10 Werktagen nach der Ablieferung in Textform rügen. Nicht offensichtliche bzw. versteckte Mängel müssen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Erkennen in Textform gerügt werden; anderenfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden. Die Mängel (u.a. aufgetretenen Fehlermeldungen) sind nach Kräften detailliert wiederzugeben (z.B. durch Fehlerprotokolle). Der Kunde wird Palette bei der Fehlerfeststellung und Mängelbeseitigung unterstützen.

11.7 Alle mangelhaften Liefergegenstände oder Leistungen sind nach Wahl von Palette unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. Palette ist berechtigt, diese Nachbesserung dadurch vorzunehmen, dass dem Kunden eine geänderte Version der Vertragssoftware überlassen wird. Palette ist ferner berechtigt, einen eventuell aufgetretenen Fehler zu umgehen, wenn der Fehler selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und/oder dadurch die Laufzeit oder das Antwortzeitverhalten der Vertragssoftware erheblich leidet.

11.8 Ist Palette nicht haftbar, wird der Kunde Palette den Zeitaufwand und die angefallenen Kosten (insbesondere auch Reisekosten) zu den jeweils geltenden Sätzen vergüten.

11.9 Gelingt Palette die Nachbesserung nicht innerhalb angemessener Frist, und schlägt sie auch innerhalb einer weiteren, vom Kunden angemessenen gesetzten Nachfrist fehl, so stehen dem Kunden Minderung und Rücktritt offen.

11.10 Gewährleistung seitens Palette ist ausgeschlossen, wenn an der Vertragssoftware ohne Genehmigung von Palette Änderungen vorgenommen wurden oder der Kunde die Vertragssoftware in einer anderen als in der vorgesehenen Hard- oder Softwareumgebung einsetzt. Der Kunde ist berechtigt, darzulegen und nachzuweisen, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen und Analysen die Behebung des Fehlers nicht wesentlich erschweren. Hiermit ist keine Zustimmung seitens Palette zu einer solchen Änderung verbunden.

11.11 Im Falle des Rücktritts hat sich der Kunde seine Nutzung der Vertragssoftware anrechnen zu lassen. Die Anrechnung wird auf Basis einer betriebsgewöhnlichen Nutzungszeit von vier Jahren berechnet.

11.12 Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate nach Lieferung mit Ausnahme von Ansprüchen, für die das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorsieht.

11.13 Falls der Kunde verlangt, dass Nacherfüllungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann Palette diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Mehraufwand, vor allem Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen von Palette zu vergüten sind.

11.14 Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nacherfüllung 12 Monate mit Ausnahme von Ansprüchen, für die das Gesetz zwingend eine längere Frist vorsieht. Diese Frist läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Sie verlängert sich für diejenigen Teile, die wegen der Unter-brechung nicht zweckdienlich betrieben werden können, um die Dauer der Betriebs-unterbrechung, die durch die Nacherfüllung verursacht wird.

11.15 Weitere Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen Palette und ihre Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen; Nr. 12 (Sonstige Haftung) bleibt jedoch unberührt.

 

12. Sonstige Haftung

12.1 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern das Gesetz zwingend eine Haftung vorsieht.

12.2 Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist sowohl auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, als auch je Schadensfall auf CHF 1.000.000,- bei Vermögensschäden, auf CHF 5.000.000,- bei Sach- und Personenschäden begrenzt; Palette haftet insoweit nicht für ausgebliebene Leistungsergebnisse, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden. Die Einschränkungen gelten nicht, soweit die Schäden durch die Betriebshaftpflichtversicherung von Palette gedeckt sind. Palette wird die bei Vertragsschluss bestehende Deckung aufrechterhalten.

12.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12.4 Aus der Nutzung von Online-Speicher, der von Palette zur Verfügung gestellt wird, (Palette Cloud), entsteht Palette keine Haftung für von Kunden hochgeladene Inhalte. Insbesondere haftet Palette nicht für den Verlust von Inhalten und Daten. Der Kunde wird geeignete Sicherungskopien erstellen. Palette übernimmt keine Haftung für fremde Inhalte, insbesondere für missbräuchliche Nutzung und das Hochladen von gesetzlich verbotener Inhalte (Informationen, Sachen, sonstige Leistungen) oder Verbindungen die Dritte schaden oder nationale/internationale Urheberrechte und Marken, Patent- und Namens- oder Kennzeichenrechte, gewerbliche Schutzrechte oder Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen. Palette gewährt nicht eine permanente inhaltliche Kontrolle sowie eine vollzeitige Funktionsfähigkeit der Palette Cloud.

 

13. Schlussbestimmungen

13.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden an einen Dritten bedarf der vorherigen Zustimmung durch Palette in Schriftform.

13.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen Palette ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertrag stammenden Anspruchs auszuüben. Verrechnen kann der Kunde nur mit solchen Ansprüchen gegen Palette, die unstrittig oder rechtskräftig festgestellt sind.

13.3 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie in einem von beiden Vertragspartnern unterschriebenen Zusatzvertrag niedergelegt sind.

13.4 Erfüllungsort ist der Sitz von Palette.

13.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von Palette. Für Konsumentenverträge bleiben die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände vorbehalten.

13.6 Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem materiellem Recht. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

 

14. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Bis zu einer solchen Geltung soll anstelle der unwirksamen Bedingung eine solche gelten, die vom wirtschaftlichen Sinn und Zweck her der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke des Vertrages.

 

Stand: 22.08.2023